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Guntermann Rechtsanwälte in Essen

22.01.2008

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - tarifvertragliche Staffelung des Lohnes nach dem Lebensalter

Viele Tarifsysteme sehen herkömmlich eine Staffelung des Lohnes der Arbeitnehmer nach dem Lebensalter vor. Mit zunehmendem Alter rutscht der Arbeitnehmer automatisch in eine höhere Vergütungsgruppe. Diese Systeme dürften künftig an dem neu geschaffenen allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz scheitern. Arbeitsgerichte erster Instanz sehen zunehmend in einer tarifvertraglichen Staffelung des Lohnes allein nach dem Lebensalter eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters. Eine Staffelung nach dem Lebensalter sei nur dann hinzunehmen, wenn für den konkreten Beruf die Berufs- und Lebenserfahrung eine erhebliche Bedeutung hat. Nur dann ist eine entsprechende Staffelung als sachlich begründet zu akzeptieren. Anderenfalls haben die Tarifparteien innerhalb einer Übergangsfrist Neuregelungen zu schaffen. Erfolgt dies nicht, ist gem.§ 8 Abs. 2 AGG eine Anpassung nach oben vorzunehmen, d.h. es ist grundsätzlich nach der höchsten Lohnstufe abzurechnen. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung sollte in diesem Bereich aufmerksam verfolgt  werden.
 
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